FG Thüringen - Urteil vom 26.04.2012
2 K 888/09
Normen:
StromStG n.F. § 9 Abs. 1 Nr. 3b; StromStG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 3; AO § 89 Abs. 2 S. 4; AO § 118; AO § 130; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 1; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 2; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 3; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 4; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 5; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 6; StAuskV § 1 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 692

Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG bei fehlender Identität zwischen dem gegenüber dem Letztverbraucher Leistenden und dem Anlagenbetreiber bzw. dem die Stromerzeugung Veranlassenden Bindungswirkung einer aufgrund formaler Antragsmängel rechtswidrigen verbindlichen Auskunft

FG Thüringen, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 2 K 888/09

DRsp Nr. 2012/23421

Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG bei fehlender Identität zwischen dem gegenüber dem Letztverbraucher Leistenden und dem Anlagenbetreiber bzw. dem die Stromerzeugung Veranlassenden Bindungswirkung einer aufgrund formaler Antragsmängel rechtswidrigen verbindlichen Auskunft

1. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG i.d. Fassung ab 1.8.2006 erfasst keine Leistungsbeziehungen, in denen der Erzeuger den Strom aufgrund eines Abnahmevertrags an einen Versorger liefert, der ihn schließlich an die Letztverbraucher leistet. Insoweit wird der Strom nicht durch denjenigen, der die Anlage betreiben lässt, an den Letztverbraucher geleistet. 2. Danach scheidet eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG aus, wenn die Leistung des Stroms gegenüber dem Letztverbraucher durch eine GmbH weder als die Person, die die Anlage betreibt noch als Person, die die Anlage betreiben lässt erfolgt, nach dem die Anlage von den Stadtwerken und nicht von der GmbH betrieben wird. Dass durch die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse zwischen der GmbH und den stromerzeugenden Stadtwerken stattfindende abgestimmte Zusammenwirken bewirkt nicht, dass die leistende GmbH die Anlage auf ihre Veranlassung von den Stadtwerken beitreiben lässt (entgegen FG Hamburg v. 26.1.2010, 4 K 53/09).