FG Hamburg - Urteil vom 23.03.2015
4 K 90/13
Normen:
StromStG § 2 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4;

Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 90/13

DRsp Nr. 2015/9173

Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

Die Umwandlung von Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Klärschlämme mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % (Klärschlammmehl) durch mechanische Einwirkung und Wärmeeinsatz mit dem Ziel der Gewinnung ausschließlich eines zur Mitverbrennung in Kraftwerken eingesetzten Sekundärbrennstoffs ist nicht dem Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt sich weder um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DN, Abteilung 37 (hier: Klasse 37.20), noch um die Herstellung von chemischen Erzeugnissen im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DG, Abteilung 24 (hier: Klasse 24.14 oder Klasse 24.15), der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sondern um Abwasserbeseitigung im Sinne des Abschnitts O, Unterabschnitt OA, Klasse 90.01, der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003.

Normenkette:

StromStG § 2 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand: