FG München - Urteil vom 03.04.2014
14 K 1039/11
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStDV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a;

Keine Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom

FG München, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 14 K 1039/11

DRsp Nr. 2014/10147

Keine Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom

1. Der in Wechselrichtern einer Photovoltaik (PV)-Anlage verbrauchte Strom fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, weil der Strom nicht zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Norm unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/96/EG). 2. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer Hinsicht nur dann möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor im Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStDV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (StromStG) hat.