Die Klägerin, eine GmbH u. Co KG, ist mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.1995 im Wege der Umwandlung aus der ......GmbH hervorgegangen. Den aus der Umwandlung entstandenen _bernahmegewinn stellte der Beklagte mit Bescheid vom.....1996 erklärungsgemäî fest; einen Antrag der Klägerin, hierfür eine Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG zu gewähren, lehnte er ab.
Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung vom.....1997 aus, die Voraussetzungen der beantragten Tarifbegrenzung seien nicht erfüllt. Die Vorschrift begünstige solche gewerbliche Einkünfte, die zugleich mit Gewerbesteuer belastet seien. Ein Übernahmegewinn nach dem Umwandlungssteuergesetz sei indessen gemäß § 18 Abs. 2 UmwStG von der Gewerbesteuer freigestellt.
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