FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2001
6 K 233/98
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 402

Keine Tarifbegünstigung bei fehlender Zusammenballung von Entschädigungszahlungen; Bindung des Veranlagungs-FA an Lohnsteuerauskünfte des Betriebsstätten-FA; Einkommensteuer 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 233/98

DRsp Nr. 2002/1972

Keine Tarifbegünstigung bei fehlender Zusammenballung von Entschädigungszahlungen; Bindung des Veranlagungs-FA an Lohnsteuerauskünfte des Betriebsstätten-FA; Einkommensteuer 1993

1. Leistet der Arbeitgeber nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses neben einer Abfindung zusätzliche Zahlungen, stehen diese der ermäßigten Besteuerung der Abfindungszahlung nicht entgegen, wenn sie erkennbar nicht als Abfindung gezahlt werden, sondern als Entgelt für eine neue Tätigkeit oder als Zahlungen auf Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Dies gilt ebenso, wenn die Zahlungen steuerbefreit sind oder beim ausscheidenden Arbeitnehmer zu keiner Einkommensteuer führen. 2. Weiterhin gewährte geldwerte Vorteile aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis beeinträchtigen -anders als im Auflösungsvertrag erstmals eingeräumte Vorteile- die Steuerbegünstigung einer daneben gezahlten Entschädigung nicht. 3. Gewährt der Arbeitgeber einem Vorstandsmitglied für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses neben der Zahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages geldwerte Zuwendungen in Form einer kostenlosen Kfz-Überlassung und der Übernahme von Versicherungsbeiträgen, fehlt es an der zur ermäßigten Besteuerung der Einkünfte nötigen Zusammenballung der Einkünfte.