FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2014
13 K 277/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3 S. 2; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2;

Keine Tarifbegünstigung für die Veräußerung von Teilanteilen an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treuhandschaft hinsichtlich eines Mitunternehmeranteils

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 13 K 277/11

DRsp Nr. 2014/10150

Keine Tarifbegünstigung für die Veräußerung von Teilanteilen an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft zweistufiges Feststellungsverfahren bei Treuhandschaft hinsichtlich eines Mitunternehmeranteils

1. Die Veräußerung von Teilanteilen an einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft ist nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt, sondern als laufender Gewinn zu besteuern (seit 1.1.2002). 2. Die Anteilsveräußerung und die Realteilung einer Sozietät sind zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, die nach den jeweils dafür vorgesehenen (steuer-) gesetzlichen Regelungen zu beurteilen sind. 3. Der Treugeber eines Gesellschaftsanteils ist nicht Mitunternehmer der Gesellschaft, wenn er lediglich Darlehensgeber ist und nicht an der laufenden Gewinnverteilung beteiligt ist. Der für den Treuhänder festgestellte Gewinn wird erst in einem nachgeschaltenten Feststellungsverfahren auf die Treugeber verteilt. 4. Erst auf dieser zweiten Stufe wird entschieden, ob das Treuhandverhältnis steuerlich anzuerkennen ist, so dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen ist.