FG München - Urteil vom 03.08.2005
1 K 4944/04
Normen:
EStG (2000) § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 921
EFG 2005, 1775
ZIP 2006, 762

Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen; Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung; Einkommensteuer 2000

FG München, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 4944/04

DRsp Nr. 2005/15963

Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen; Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung; Einkommensteuer 2000

1. In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 EStG behandelt werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen "Zusammenballung"). 2. Daher kann der u.a. im Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 (Az. S 2332 - 109 - V B 3, Haufe-Index: 921681) niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden (im Urteilsfall: Ausübung der auf zwei getrennten Zusagen des Arbeitgebers beruhenden Optionsrechte in zwei bzw. drei Veranlagungszeiträumen; § 34 EStG in der für das Streitjahr 2000 gültigen Fassung).

Normenkette:

EStG (2000) § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 § 19 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 () zu gewähren ist.