FG München - Urteil vom 03.08.2005
1 K 558/04
Normen:
EStG (2001) § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1776

Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von einheitlich zugesagten Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen; Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung; Einkommensteuer 2001

FG München, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 558/04

DRsp Nr. 2005/15964

Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von einheitlich zugesagten Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen; Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung; Einkommensteuer 2001

1. In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 EStG (in der ab 1999 gültigen Fassung) behandelt werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen "Zusammenballung"). 2. Daher kann der u.a. im Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 (Az. S 2332 - 109 - V B 3, Haufe-Index: 921681) niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden (im Urteilsfall: Ausübung der auf einer einzigen Zusage des Arbeitgebers beruhenden Optionsrechte in zwei Veranlagungszeiträumen; § 34 EStG in der für das Streitjahr 2001 gültigen Fassung).

Normenkette:

EStG (2001) § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 § 19 ;

Tatbestand:

I.