FG München - Urteil vom 24.10.2001
1 K 5201/99
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ; EStG § 19 ; EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 276

Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen; Einkommensteuer 1998; Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. §§ 19, 8 Abs. 3, 34 Abs. 3 EStG a.F.

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 5201/99

DRsp Nr. 2002/2064

Keine Tarifermäßigung für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen; Einkommensteuer 1998; Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. für den geldwerten Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen. §§ 19, 8 Abs. 3, 34 Abs. 3 EStG a.F.

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Ausübung von vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrechten ist als laufender Arbeitslohn und nicht als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 3 EStG a.F. zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer die Optionsrechte über mehrere Jahre verteilt ausgeübt hat. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer seine Optionsrechte auf Grund der Vorgaben seines Arbeitgebers nur in Teiltranchen ausüben konnte oder ob und inwieweit er dies selbst steuern konnte.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ; EStG § 19 ; EStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.