FG München - Urteil vom 15.04.2014
12 K 2449/12
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst.a; AO § 163; AO § 227;

Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung

FG München, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 12 K 2449/12

DRsp Nr. 2015/488

Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung