Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung
FG München, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 12 K 2449/12
DRsp Nr. 2015/488
Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zufließende Entlassungsentschädigung
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