FG Niedersachsen - Urteil vom 09.04.2008
2 K 441/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34;

Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 441/04

DRsp Nr. 2010/1150

Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters erzielt wird, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. 2. Eine Teilanteilsveräußerung ist nur begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird. Das gilt jedenfalls für Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberatungspraxis der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 EStG unterliegt.