FG Sachsen - Urteil vom 07.01.2010
8 K 1624/05
Normen:
AO § 162 Abs. 2;

Keine tatsächliche Verständigung bei fehlendem Rechtsbindungswillen des Steuerpflichtigen; Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung

FG Sachsen, Urteil vom 07.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 1624/05

DRsp Nr. 2010/7134

Keine tatsächliche Verständigung bei fehlendem Rechtsbindungswillen des Steuerpflichtigen; Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung

1. Eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der Umsätze, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. als öffentlich-rechtlicher Vertrag bindend wäre, ist anlässlich einer Betriebsprüfung nicht getroffen worden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass auf Seiten des Steuerpflichtigen Rechtsbindungswille mit der Folge bestanden hat, dass er sich an Hinzuschätzungen der Prüferin später festhalten lassen muss, ohne die Möglichkeit zu haben, sie in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüfen lassen zu können. 2. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das Schätzungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kommen. Die gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.