FG Köln - Urteil vom 30.05.2012
10 K 1527/10
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 1; KStG § 8 Abs 1 Satz 1;

Keine Teilwertabschreibung auf einen zeitweise verlustträchtigen GmbH-Anteil

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 1527/10

DRsp Nr. 2012/17899

Keine Teilwertabschreibung auf einen zeitweise verlustträchtigen GmbH-Anteil

Eine AG, die als regionaler Verkehrsdienstleister des öffentlichen Personennahverkehrs tätig ist, kann auf eine erworbene GmbH-Beteiligung eines nur zeitweise (5 Jahre) verlustträchtigen Unternehmens keine unter den Anschaffungskosten liegende Teilwertabschreibung vornehmen, wenn die Wertminderung nicht dauerhaft und der Substanzwert unverändert geblieben ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 2 Satz 1; KStG § 8 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf den 31. Dezember 2000 steuerlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist ein regionaler Verkehrsdienstleiter des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Mitglied des Verkehrsverbunds A (A). Ihre Aktionäre sind ausschließlich Gebietskörperschaften. Ihr Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Im Jahre 19… verkaufte die K GmbH (K) ihre Anteile an der B GmbH (B) an ein Käuferkonsortium, an dem u.a. die Klägerin beteiligt war. Die Kaufvertragsparteien verständigten sich auf einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 40 Mio DM.