FG Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2006
1 KO 817/06
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3 § 79a Abs. 2, 4 § 90a Abs. 2 § 138 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3302, Nr. 1002;
Fundstellen:
EFG 2006, 1786

Keine Termins- oder Erledigungsgebühr bei sofortigem Erlass eines Abhilfebescheids nach Klageerhebung und Erklärung der Erledigung der Hauptsache

FG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 1 KO 817/06

DRsp Nr. 2006/29440

Keine Termins- oder Erledigungsgebühr bei sofortigem Erlass eines Abhilfebescheids nach Klageerhebung und Erklärung der Erledigung der Hauptsache

1. Wurde sofort nach Klageerhebung vom FA ein Abhilfebescheid erlassen und einvernehmlich die Erledigung der Hauptsache erklärt, so steht dem Bevollmächtigten weder eine Termins- noch eine Erledigungsgebühr zu, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und der Berichterstatter des FG lediglich einen Kostenbeschluss (gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO) erlassen hat. 2. Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reicht die bloße Teilnahme des Rechtsanwalts an der formellen Beendigung des Verfahrens nicht aus. Der Rechtsanwalt muss vielmehr eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts abzielende Tätigkeit entfaltet haben; das ist nicht der Fall, wenn das FA allein aufgrund der Klageschrift dem Klagebegehren entspricht.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3 § 79a Abs. 2, 4 § 90a Abs. 2 § 138 Abs. 2 ; RVG -VV Nr. 3302, Nr. 1002;

Tatbestand: