FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2014
8 KO 2155/14
Normen:
StBerG § 3 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3202; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; FGO § 149; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5;

Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 8 KO 2155/14

DRsp Nr. 2015/1002

Keine Terminsgebühr anlässlich eines Telefonats von nur einer Prozesspartei mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren

1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht bei Besprechungen des Prozessbevollmächtigten mit dem Richter außerhalb eines anberaumten Gerichtstermins. Dies gilt insbesondere für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter. 2. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein, so dass der Vorsitzende über die Kostenerinnerung im vorbereitenden Verfahren entscheiden kann.

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3202; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3; FGO § 149; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.