OLG Hamburg - Beschluss vom 16.02.2021
Ausl 35/20
Normen:
RVG § 56 Abs. 1; RVG § 59a Abs. 1;

Keine Terminsgebühr bei Teilnahme an Verhandlung über AuslieferungsersuchenKeine weiteren Gebühren als Folge aus der Neuregelung des § 59a RVG - hier Terminsgebühr

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen Ausl 35/20

DRsp Nr. 2021/3003

Keine Terminsgebühr bei Teilnahme an Verhandlung über Auslieferungsersuchen Keine weiteren Gebühren als Folge aus der Neuregelung des § 59a RVG - hier Terminsgebühr

In Auslieferungsverfahren löst die Teilnahme des Rechtsbeistands an Terminen zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG auch nach Einführung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2128) keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG aus.

Die Erinnerung des Rechtsbeistands vom 25. Januar 2021 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 1; RVG § 59a Abs. 1;

Gründe:

I.