FG Münster - Beschluss vom 10.09.2012
4 Ko 2422/12
Normen:
VV RVG Nr 3202; RVG § 2 Abs 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 13

Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der Kosten auf die Beteiligten

FG Münster, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 4 Ko 2422/12

DRsp Nr. 2012/20912

Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der Kosten auf die Beteiligten

1) Die einseitige (telefonische) Besprechung zwischen dem Bevollmächtigten eines Beteiligten und dem Gericht ist regelmäßig keine "Besprechung" i.S. des Termins-Gebührentatbestandes Nr. 3202 VV RVG, weil es dabei an der Mitwirkung des anderen Beteiligten fehlt. 2) Soweit zum Teil in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass auch wechselseitig zwischen dem Gericht/Berichterstatter und den Beteiligten geführte Telefonate die Terminsgebühr auslösen können, folgt das Gericht dem jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht/der Berichterstatter selbst den Erledigungsvorschlag ausgearbeitet hat und dieser ohne weiteres Zutun von den Beteiligten in unabhängig voneinander geführten Telefonaten angenommen wird.

Normenkette:

VV RVG Nr 3202; RVG § 2 Abs 2;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob dem Prozessbevollmächtigten eines Klägers nach einer Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen im Rahmen der Festsetzung der Vergütung von Prozesskostenhilfe die Erstattung einer Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. lfd. Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zusteht.