I.
Streitig ist, ob dem Prozessbevollmächtigten eines Klägers nach einer Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen im Rahmen der Festsetzung der Vergütung von Prozesskostenhilfe die Erstattung einer Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. lfd. Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG zusteht.
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