BFH - Urteil vom 16.11.2005
X R 19/04
Normen:
EStG § 7g Abs. 3, 6, 7 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 535
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 914/01

Keine Transformation einer Altrücklage in eine Existenzgründerrücklage

BFH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen X R 19/04

DRsp Nr. 2006/120

Keine Transformation einer Altrücklage in eine Existenzgründerrücklage

1. Die Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG kann gemäß der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 Satz 4 EStG 1997 erstmals für Wj in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.1996 beginnen.2. Eine unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG gebildete "Altrücklage" (Wj, die vor dem 1.1.1997 enden) behielt auch nach In-Kraft-treten des § 7g Abs. 7 EStG 1997 ihren ursprünglichen Charakter bei und wurde nicht etwa für solche Stpfl. von selbst in eine den (günstigeren) Rechtsfolgen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 unterworfene Existenzgründerrücklage "transformiert", welche am 1.1.1997 die persönlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 erfüllten und deren in dieser Norm festgelegter Gründungszeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3, 6, 7 § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der während des Klageverfahrens verstorbene und von den jetzigen Klägern und Revisionsklägern (Kläger) beerbte frühere Kläger (X) betrieb seit dem 1. September 1993 ein Reisegewerbe. Er verkaufte ... Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).