Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Dezember 2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer Kündigung im Kleinbetrieb und einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung.
Die bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung 53 Jahre alte, verheiratete Klägerin ist seit 17. Oktober 2011 beim Beklagten, der ein Steuerberaterbüro mit ständig nicht mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten betreibt, als Bilanzbuchhalterin beschäftigt.
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