BFH - Beschluss vom 23.10.2007
XI B 26/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 213
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1005/05

Keine Überprüfung der Angemessenheit von Investitionsentscheidungen

BFH, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen XI B 26/07

DRsp Nr. 2007/22149

Keine Überprüfung der Angemessenheit von Investitionsentscheidungen

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. In weiten Teilen entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellen sind.

1. Soweit sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt, setzt eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes voraus, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Erforderlich ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im Allgemeininteresse liegt. So reicht es z.B. nicht aus zu behaupten, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 34, m.w.N.).