BFH - Urteil vom 02.06.2005
III R 15/04
Normen:
EStG § 1 Abs. 1, 3 § 32 Abs. 6 § 33 § 33b Abs. 1, 3, 5 S. 1 § 49, (1994) § 50 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 669
BB 2005, 2061
BFH/NV 2005, 1928
BFHE 210, 141
BStBl II 2005, 828
DB 2005, 2164
DStRE 2005, 1198
NJW 2005, 3456
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2096/00

Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates lebendes, behindertes Kind auf den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Vater; Auslegung einer Norm entgegen ihrem Wortlaut

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen III R 15/04

DRsp Nr. 2005/14212

Keine Übertragung eines Pauschbetrages für ein im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates lebendes, behindertes Kind auf den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Vater; Auslegung einer Norm entgegen ihrem Wortlaut

»Ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 6/91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).«

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1, 3 § 32 Abs. 6 § 33 § 33b Abs. 1, 3, 5 S. 1 § 49, (1994) § 50 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Jahre 1975 geborenen, behinderten Tochter, die bei der geschiedenen Ehefrau in der Tschechischen Republik lebt.