Die Revision der Angeklagten W... gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen.
II.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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