1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klage richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. Januar 2014, in der dieser den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 ablehnte.
Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
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