FG München - Urteil vom 24.07.2014
15 K 275/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5 S. 3; FGO § 69 Abs. 7;

Keine Umdeutung einer von einerm Steuerberater erhobenden unzulässigen AdV-Klage in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 275/14

DRsp Nr. 2014/13760

Keine Umdeutung einer von einerm Steuerberater erhobenden unzulässigen AdV-Klage in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

1. Die Klage gegen eine die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Einspruchsentscheidung ist gem. § 69 Abs. 7 FGO unstatthaft und damit unzulässig. 2. Eine solche von einem Steuerberater erhobene ADV-Klage kann nicht in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung umgedeutet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5 S. 3; FGO § 69 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Klage richtet sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. Januar 2014, in der dieser den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2008 ablehnte.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.