FG München - Beschluss vom 19.05.2009
14 V 1223/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Keine Umdeutung eines Antrags auf AdV in Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

FG München, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 14 V 1223/09

DRsp Nr. 2009/22926

Keine Umdeutung eines Antrags auf AdV in Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH scheidet eine Umdeutung von Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben wurden, regelmäßig aus. Der Antrag auf AdV kann daher nicht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Verrechnung eines Steuerguthabens mit Steuerrückständen des Antragstellers sowie eine Vollstreckungsankündigung des Finanzamts (FA).

Mit Abrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2008 stellte der Antragsgegner (FA) das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung 10/2007 durch Aufrechnung mit rückständiger Umsatzsteuer 2003 fest (vgl. Heftung "Vorgang bei der Finanzkasse", Vollstreckungsakte FA). Über den dagegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden, der an das FA gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Schreiben vom 11. März 2009 abgelehnt (Bl. 15 und 19 Vollstreckungsakte FA).