FG Sachsen - Urteil vom 05.04.2005
1 K 861/03
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a, b, c § 2 Abs. 3 ; AO (1977) § 56 § 64, 65 § 66 Abs. 3 ; KStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 S. 1 ; Sächsisches Studentenwerksgesetz § 1 Abs. 2, 3 ; UStR 2000/2005 Abschn. 103 Abs. 9;
Fundstellen:
EFG 2006, 303

Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG bei Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk auch an Nicht-Studenten; Umsatzsteuer 1994 und 1995

FG Sachsen, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 861/03

DRsp Nr. 2005/19549

Keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG bei Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk auch an Nicht-Studenten; Umsatzsteuer 1994 und 1995

1. Ein Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts, das entgegen seiner Satzung in seiner Mensa Mahlzeiten nicht nur an Studenten, sondern auch an Nichtstudierende und Schüler abgibt, kann dafür nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 in Anspruch nehmen. 2. § 4 Nr. 18 UStG ist nicht von den §§ 51 ff. AO abgekoppelt. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, muss daher die Voraussetzung der "Ausschließlichkeit" des § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG 1993 allein an § 56 AO geprüft werden. 3. Sollte es insoweit nicht nur auf § 56 AO ankommen, so wäre jedenfalls eine Abgabe von Mahlzeiten an Nichtstudierende in einem Umfang von mehr als einem Drittel der gesamten Mensa-Umsätze auch kein Zweckbetrieb i. S. von § 65 oder § 66 AO. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a, b, c § 2 Abs. 3 ; AO (1977) § 56 § 64, 65 § 66 Abs. 3 ; KStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 S. 1 ; Sächsisches Studentenwerksgesetz § 1 Abs. 2, 3 ; UStR 2000/2005 Abschn. 103 Abs. 9;

Tatbestand: