FG Köln - Urteil vom 11.05.2000
7 K 499/1994
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S 2;

Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in

FG Köln, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 7 K 499/1994

DRsp Nr. 2001/1932

Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in

Eine aus privatem Anlass - hier zu Studienzwecken - begründete doppelte Haushaltsführung eines Ledigen, die aufgrund einer geänderten Zweckbestimmung später aus beruflichen Gründen beibehalten wird, kann nicht zum Werbungskosten-Abzug der hiermit verbundenen Kosten führen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.