LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
2 Sa 128/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1039/19

Keine Ungleichbehandlung bei Zuschlägen für Nachtarbeit im MTV Siegener Brauerei Verband e.V.Sachlicher Grund für Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit23% Zuschlag für in Brauerei notwendigerweise anfallende Nachtschicht und 50% für unregelmäßige Nachtarbeit kein Verstoß gegen GleichheitsgrundsatzUnmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 128/20

DRsp Nr. 2021/3382

Keine Ungleichbehandlung bei Zuschlägen für Nachtarbeit im MTV Siegener Brauerei Verband e.V. Sachlicher Grund für Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit 23% Zuschlag für in Brauerei notwendigerweise anfallende Nachtschicht und 50% für unregelmäßige Nachtarbeit kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz Unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

1. § 7 Ziff. 1 B des MTV für die dem Siegener Brauerei Verband e. V. angeschlossenen Brauereien vom 05.10.1995 führt zwar zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die unregelmäßig und regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt.2. Die Tarifvertragsparteien müssen zwar auch bei der tariflichen Normsetzung unter anderen den allgemeinen Gleichheitssatz Artikel 3 Abs. 1 GG beachten. Den Tarifvertragsparteien steht aber als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomien ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien nicht im gleichen Maße verfügen.