FG Sachsen - Urteil vom 29.03.2004
2 K 183/02
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 439 ;

Keine ununterbrochene Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs bei Rückabwicklung des Kaufvertrags innerhalb des Dreijahreszeitraums i.S. des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1993 und zwischenzeitlicher Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Umlaufvermögen des Händlers; Investitionszulage 1993

FG Sachsen, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 183/02

DRsp Nr. 2005/6826

Keine ununterbrochene Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs bei Rückabwicklung des Kaufvertrags innerhalb des Dreijahreszeitraums i.S. des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1993 und zwischenzeitlicher Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Umlaufvermögen des Händlers; Investitionszulage 1993

1. Die Investitionzulage ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zurückzufordern, wenn das geförderte bewegliche Wirtschaftsgut (hier: Traktor) aufgrund von Mängeln vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1993 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages (Wandlung/Ersatzbeschaffung) durch den Händler (und ursprünglichen Verkäufer) über dessen Umlaufvermögen an einen neuen Erwerber verkauft wurde. 2. Es spricht gegen einen Verkauf des Zulageempfängers direkt an den neuen Erwerber, wenn der Händler gegenüber dem neuen Erwerber eine Gewährleistungsgarantie übernommen hat, keine Vertragsbeziehungen zwischen dem ursprünglichen Erwerber (Zulageempfänger) und dem neuen Erwerber bestehen und zudem der ursprüngliche Erwerber dem Händler für die Rückabwicklung eine Rechnung erteilt hat.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 439 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Investitionszulage für einen Traktor.