1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.12.2019 -
2. Der Antrag des Verfügungsklägers wird abgewiesen.
3. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 69 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ArbGG, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
I.
Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten ist zulässig.
1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) ArbGG statthaft, da es vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.01.2020 gemäß § 64 Abs. 3a zugelassen wurde. An diese Entscheidung ist das Berufungsgericht gemäß § Abs. gebunden; es kommt mithin nicht darauf an, ob die Zulassung zu Recht erfolgt ist.
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