FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2001
14 K 260/96
Normen:
AO 1977 § 367 Abs. 2 ;

Keine Verböserung bei unzulässigem Einspruch

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 14 K 260/96

DRsp Nr. 2002/979

Keine Verböserung bei unzulässigem Einspruch

Ist ein Einspruch mangels Beschwer unzulässig, darf das FA in der Einspruchsentscheidung keine Verböserung vornehmen.

Normenkette:

AO 1977 § 367 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 01. Januar 1993 ist streitig, ob der Kläger zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und hier unbeschränkt steuerpflichtig war oder ob er seinen Wohnsitz in den USA hatte.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist Arzt. Sein Medizinstudium schloss er im Oktober 1989 ab. Im Anschluss daran leistete er sein Anerkennungsjahr als Arzt im Praktikum und den Zivildienst ab. Während dieser Zeit war er weiterhin mit Wohnsitz bei seinen Eltern in S. gemeldet. Zum 01. Juli 1992 trat er eine Assistentenstelle in Massachusetts (USA) an.

In der zwei Monate später, am 28. August 1992, beim beklagten Finanzamt (FA) eingereichten Vermögensteuererklärung auf den 01. Januar 1992, die "im Auftrag" des Klägers von seiner Mutter unterzeichnet ist, wurde als seine Anschrift die Wohnung der Eltern in S. angegeben mit dem Hinweis: "zur Zeit USA." In gleicher Weise verfuhr die Mutter des Klägers auch bei der am 22. April 1993 eingereichten Vermögensteuererklärung auf den 01. Januar 1993 und der gleichzeitig eingereichten Einkommensteuererklärung 1992 mit dem Hinweis, dass der Kläger seit 15. Juni 1992 in den USA sei.