FG Saarland - Beschluss vom 02.08.2001
1 V 108/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Entgegennahme verbilligter Leistungen einer Schwestergesellschaft

FG Saarland, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 1 V 108/01

DRsp Nr. 2001/16354

Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Entgegennahme verbilligter Leistungen einer Schwestergesellschaft

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter Fremder aber einer solchen Vereinbarung nicht zugestimmt hätte (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 27/99, juris). Primäre Voraussetzung ist aber, dass auf Seiten der Gesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft A-GmbH von einer Schwestergesellschaft B-GmbH eine Leistung entgegennimmt, für die sie nicht das marktgerechte Entgelt entrichtet hat. Umgekehrt kann in diesem Fall aber eine verdeckte Gewinnausschüttung bei der B-GmbH vorliegen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.