I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren im Wesentlichen die Frage, ob die an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten Gehaltserhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Die Ast ist eine am 1.9.2000 errichtete GmbH, die ihren aktiven Geschäftsbetrieb im April 2001 aufgenommen hat (Bl. 6, 15, 29 Akte "Allgemeines" = AA). Unternehmensgegenstand der Ast ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 5 AA):
"das Betreiben einer Luft-Bahn-See-LKW Spedition, die Chassievermietung, Zollabfertigungen, der Import und Export, die Lagerei und Logistik sowie die Vermittlung von Transporten."
Das Stammkapital der Ast beträgt 25.000 EUR (Bl. 15 AA).
Alleiniger Gesellschafter und - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer der Ast ist Herr A (GGf; Bl. 5, 11, 28 AA).
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