OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2021
4 RBs 131/21
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 117 OWi 164/20

Keine Verfahrenseinstellung bei Verfahrenshindernis im erstinstanzlichen OrdnungswidrigkeitenverfahrenUnbeachtlichkeit der Einspruchsrücknahme im Zulassungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 4 RBs 131/21

DRsp Nr. 2021/9938

Keine Verfahrenseinstellung bei Verfahrenshindernis im erstinstanzlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren Unbeachtlichkeit der Einspruchsrücknahme im Zulassungsverfahren

Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis - anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf - im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

GKG § 21;

[Gründe]

Zusatz: