FG Thüringen - Urteil vom 11.09.2003
IV 325/01
Normen:
EigZulG § 5 ; EStG § 2 Abs. 3 ; FördG § 4 ;

Keine verfahrensrechtliche Bindung an Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG; Eigenheimzulage ab 1997

FG Thüringen, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IV 325/01

DRsp Nr. 2004/4748

Keine verfahrensrechtliche Bindung an Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides bei der Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG; Eigenheimzulage ab 1997

Die Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erfolgt unabhängig vom im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte. Eine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der im Bescheid ausgeübten steuerlichen Wahlrechte.

Normenkette:

EigZulG § 5 ; EStG § 2 Abs. 3 ; FördG § 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, wie die Einkunftsgrenze nach § 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) zu ermitteln ist.

Der Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erwarben 1996 ein bebautes Grundstück, das sie in der Weise teilten, dass die Ehefrau die unteren Geschosse (80%) zu Eigentum erhielt und nach Umbau und Sanierung dem Kläger für den Betrieb seiner Arztpraxis vermietete, während der Kläger das Dachgeschoss (20%) erhielt, das er auf Grund eines in 1996 gestellten Bauantrags ausbaute und ab 1997 als Familienwohnung nutzte. Bei der Veranlagung zur ESt ergaben sich infolge der Geltendmachung von Sonderabschreibungen (Sonder-AfA) nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) als Gesamtbetrag ihrer Einkünfte jeweils folgende Beträge:

1996 235.702 DM, darin enthaltene Sonder-AfA

137.837 DM

1997 231.093 DM, darin enthaltene Sonder-AfA (Anteil)