BFH - Beschluss vom 08.11.2005
VIII R 2/96
Normen:
FGO § 51 § 73 § 119 Nr. 1 § 116 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 573
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2944/91

Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung oder Trennung von Verfahren

BFH, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VIII R 2/96

DRsp Nr. 2006/1334

Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung oder Trennung von Verfahren

1. Das Verfahrensgrundsatz auf den gesetzlichen Richter greift nur bei willkürlichen Verstoßen gegen Verfahrensvorschriften ein. Eine auf Verletzung von § 73 FGO gestützte Besetzungsrüge hat daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Revisionsvorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Verbindung oder Trennung von Verfahren nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.2. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist.

Normenkette:

FGO § 51 § 73 § 119 Nr. 1 § 116 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), HM, ist der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter der M-KG (KG), deren Betrieb zum 31. Dezember 1989 aufgegeben wurde. Der Kläger ist zugleich Rechtsnachfolger der ehemaligen Kommanditisten der KG, der Eheleute KM und TM. TM ist im Jahre 1985 verstorben, KM im April 1996.