FG Nürnberg - Urteil vom 29.07.2014
7 K 784/13
Normen:
EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2; GG Art. 3;

Keine Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wegen Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel

FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 7 K 784/13

DRsp Nr. 2015/9178

Keine Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wegen Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale die übersteigenden sowie außergewöhnlichen Aufwendungen abgegolten werden. Es liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG dadurch vor, dass den Benutzern von Personenkraftwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der volle Abzug der tatsächlich entstandenen Fahrtaufwendungen versagt, den Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel aber gestattet wird.

Normenkette:

EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2; GG Art. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten sowie die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr u.a. als Beamter und Verwaltungsangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2010 machte der Kläger u.a. für 230 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung 43 km) die tatsächlichen Kosten von 0,44 €/km geltend. Er ermittelte diese wie folgt:

Anschaffungskosten (Octavia Combi Greenline SAD -) 23.488