FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 04.06.2014
8 K 389/11
Normen:
EStG 2008 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Keine verfassungsrechtlich unzulässige Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 8 K 389/11

DRsp Nr. 2015/5844

Keine verfassungsrechtlich unzulässige Besteuerung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Gegen die Besteuerung der Alterseinkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes bestehen auch bei gemischten Rentenerwerbsbiographien, bei der zunächst eine gesetzliche und dann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2008 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Tatbestand

Im Streitjahr wurden die Kläger zusammenveranlagt. Der 1942 geborene Kläger ist Steuerberater. Die Klägerin erzielte bis einschließlich 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte (2006: 22.579 EUR; 2007: 28.418 EUR). Seit dem Jahr 2007 bezieht der Kläger Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.