FG München - Urteil vom 11.02.2008
7 K 31/08
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 4 Fassung: 22.12.1999; FördG § 4; StBereinG 1999 Art. 8; GG Art. 20 Abs. 3;

Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Kumulationsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG

FG München, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 7 K 31/08

DRsp Nr. 2009/24439

Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Kumulationsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG

Der mit dem StBereinG 1999 vom 22.12.1999 in § 3 Abs. 1 InvZuIG 1999 eingefügte, rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getretene Satz 4, der eine Förderung nachträglicher Herstellungsarbeiten an einem Mietwohngebäude mit Investitionszulage beim Bauherrn im Veräußerungsfall ausschließt, wenn der Erwerber Sonderabschreibungen (im Streitfall nach dem FördG) in Anspruch nimmt, hat nur klarstellende Bedeutung und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 4 Fassung: 22.12.1999; FördG § 4; StBereinG 1999 Art. 8; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Bauträgertätigkeit.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte die Klägerin für Modernisierungsmaßnahmen an drei in A belegenen Mietwohngebäuden eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZuIG) 1999. Im einzelnen handelte es sich um folgende Objekte:

Objekt

nachträgliche

beantragte

Herstellungskosten

Investitionszulage

B-Str. 26

1.811.911,61 DM

271.786,75 DM

C-Str. 8

2.173.126,59 DM

325.968,99 DM

D-Str. 27

944.615,43 DM

141.692,32 DM