BFH - Beschluss vom 29.04.2005
XI B 127/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1434
BB 2005, 1549
BFH/NV 2005, 1189
BFHE 209, 379
BStBl II 2005, 609
DB 2005, 1429
DStR 2005, 1047
NJW 2005, 2335
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 V 2127/04

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

BFH, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen XI B 127/04

DRsp Nr. 2005/8951

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

»Gegen die in § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG angeordnete Beschränkung des Verlustvortrags bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 § 10d Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der --einzeln veranlagte-- Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 2002 positive Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (10 308 EUR), nichtselbständiger Arbeit (85 590 EUR) und sonstige Einkünfte (14 487 EUR) sowie Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16 200 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 22 271 EUR. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verrechnete die negativen Einkünfte in vollem Umfang mit den positiven. Von den nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum 31. Dezember 2001 festgestellten negativen Einkünften berücksichtigte er einen Verlustvortrag in Höhe von 42 472 EUR und setzte für das Streitjahr die Einkommensteuer mit 2 773 EUR fest. Den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2002 stellte er in Höhe von 53 329 EUR fest.