FG München - Urteil vom 24.10.2000
6 K 1508/97
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 14 ; BewG § 92 Abs. 5 Satz 1; BewG § 13 ;

Keine verfassungswidrige Besteuerung von Erbbauzinsen

FG München, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 1508/97

DRsp Nr. 2001/8781

Keine verfassungswidrige Besteuerung von Erbbauzinsen

Bei Prüfung der Frage, ob eine Besteuerung konfiskatorisch wirkt, ist die Belastung durch Körperschaftsteuer außer Betracht zu lassen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht darin zu sehen, dass ein Anspruch auf Erbbauzinsen bewertungsrechtlich zu erfassen ist, nicht jedoch Ansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen, z. B. Mietzinsforderungen.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 14 ; BewG § 92 Abs. 5 Satz 1; BewG § 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin (Klin), eine AG, ist in der ... - Brauchetätig. Sie verfügt über Betriebsgrundstücke, die mit Erbbaurechten belastet sind. In den Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für die Stichtage 1.1.1988 bis 1.1.1994 war der Anspruch auf die Erbbauzinsen nicht enthalten. Bei zwei Außenprüfungen, die sich u. a. auf die genannten Stichtage erstreckten, wurde dies beanstandet. Der Prüfer erfasste den Kapitalwert der Erbbauzinsen als sonstiges Vermögen und erhöhte das Betriebsvermögen um folgende Beträge:

1.1.1988

DM

1.1.1989

DM

1.1.1990

DM

1.1.1991

DM

1.1.1992

DM

1.1.1993

DM

1.1.1994

DM