FG Saarland - Urteil vom 21.03.2013
1 K 1043/12
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3; EStG § 52a Abs. 8 S. 2 Fassung: 2010-12-08; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 20a Abs. 3; AO § 233a; AO § 169; AO § 177; AO § 44; DBA FRA Art. 13 Abs. 1; DBA FRA Art. 13 Abs. 5 Buchst. b; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen Rechtsfehlersaldierung durch das FG bei nur hinsichtlich eines Ehegatten eingetretener Festsetzungsverjährung keine Anwendung von § 20a Abs. 3 AO auf Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland Grenzgebiet im Sinne des DBA Frankreich

FG Saarland, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 1043/12

DRsp Nr. 2013/25448

Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen Rechtsfehlersaldierung durch das FG bei nur hinsichtlich eines Ehegatten eingetretener Festsetzungsverjährung keine Anwendung von § 20a Abs. 3 AO auf Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland Grenzgebiet im Sinne des DBA Frankreich

1. Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG i. d. F. des JStG 2010, wonach zu den Erträgen aus Kapitalforderungen auch Erstattungszinsen nach § 233a AO gehören, in allen offenen Fällen (vorliegend im Streitjahr 1999) verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. 2. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung hindern das FG nicht daran, Fehler, die dem FA zugunsten des Gesamtschuldners, der sich auf die Festsetzungsverjährung berufen kann, unterlaufen sind, durch Saldierung zu Lasten des anderen Gesamtschuldners zu korrigieren, wenn diesem gegenüber noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.