FG Niedersachsen - Urteil vom 08.11.2022
8 K 43/21

Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021, 1259) gemäß § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 8 K 43/21

DRsp Nr. 2023/4078

Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021, 1259) gemäß § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beteiligungseinkünfte des Klägers an der L-KG (Schifffahrtsgesellschaft) im Veranlagungszeitraum (VZ) 2016.

Ursprünglich war der im Jahr 2004 verstorbene Vater des Klägers mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 300.000 € an der Schifffahrtsgesellschaft beteiligt. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge traten an seiner Stelle der Kläger mit einer Einlage von 75.000 €, dessen Bruder mit einer Einlage von 75.000 € sowie die Mutter des Klägers mit einer Einlage von 150.000 € in die Schifffahrtsgesellschaft ein. Die Mutter des Klägers übertrug ihre Kommanditeinlage im Wege der Schenkung mit Wirkung zum 31.12.2007 je zur Hälfte auf den Kläger und dessen Bruder, sodass sich die Kommanditeinlage des Klägers im Streitzeitraum auf 150.000 € belief.