FG München - Urteil vom 30.05.2012
4 K 2398/09
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1; ErbStG § 12 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2013, 668
ZEV 2012, 8
ZEV 2013, 287

Keine Vergünstigung nach § 13a ErbStG für den isolierten Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens

FG München, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 2398/09

DRsp Nr. 2012/18243

Keine Vergünstigung nach § 13a ErbStG für den isolierten Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens

1. Gegenstand einer freigebigen Zuwendung kann auch ein Teil eines Gesellschaftsanteils sein. 2. Mit der Zuwendung eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist nicht zwangsläufig der Übergang von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens verbunden. Sollen solche mit übertragen werden, so bedarf dies einer klaren zivilrechtlichen Vereinbarung. 3. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens ist nicht nach § 13a ErbStG steuerlich begünstigt. Dies gilt gleichermaßen für den isolierten Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Wird nur ein Anteil am (gesamthänderischen) Gesellschaftsvermögen ohne die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen, so ist ausschließlich jener zu bewerten und bei der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 10.736 EUR herabgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 82/100 und der Beklagte zu 18/100.