FG München - Urteil vom 26.11.2014
9 K 2594/13
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 S. 3; EStG § 6b Abs. 3 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden

FG München, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 9 K 2594/13

DRsp Nr. 2015/3406

Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden

1. Die grundsätzlich vierjährige Reinvestitionsfrist für eine § 6b-Rücklage verlängert sich nicht nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG für „neu hergestellte Gebäude” auf sechs Jahre, wenn das Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten neu hergestellt wird. 2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die verlängerte sechsjährige Reinvestitionsfrist nur für vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestellte Gebäude gilt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 S. 3; EStG § 6b Abs. 3 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin führte im Streitjahr 2004 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich. Zudem war sie Kommanditistin der gewerblich geprägten … KG (KG).