FG München - Urteil vom 04.04.2001
1 K 2466/00
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; AO (1977) § 366 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 502

Keine Verlängerung der Drei-Tages-Bekanntgabe-Frist bei generellem Ausschluss der Zustellung von Post an Samstagen durch einen Steuerberater; Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1994

FG München, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 2466/00

DRsp Nr. 2003/3272

Keine Verlängerung der Drei-Tages-Bekanntgabe-Frist bei generellem Ausschluss der Zustellung von Post an Samstagen durch einen Steuerberater; Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997 gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1994

Eine am Mittwoch vor Ostern per einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung gilt auch dann nach der Drei-Tages-Bekanntgabe-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) als am Ostersamstag bekannt gegeben, wenn der bevollmächtigte Steuerberater mit dem zuständigen Postboten vereinbart hat, dass ihm eingehende Sendungen generell nicht an Samstagen, sondern erst am jeweils nächstfolgenden Werktag zugestellt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 47 Abs. 1 ; AO (1977) § 366 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger erhob am 24.5.2000 mit Schriftsätzen gleichen Datums Klagen gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts vom 19.4.2000, mit der seine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1994-1997 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Beklagten (Finanzamt - FA -) zurückgewiesen worden waren.