FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2005
I 349/04
Normen:
AO § 169 § 370 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1486
EFG 2005, 1579

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen I 349/04

DRsp Nr. 2005/14844

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

1. Die 10jährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende Steuer hinterzogen worden ist. Entscheidend dafür, ob eine Steuerfestsetzung noch während einer auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erfolgen kann, ist, ob diese eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Steuerpflichtigen zum Ergebnis hat oder ob der Steuerpflichtige nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch die Festsetzung eines Erstattungsanspruches durchsetzen möchte. 2. Die Auslegung des § 169 Abs.2 Satz 2 AO entsprechend dem sich aus seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers führt dazu, dass es in den Fällen von Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen bei dem Regelfall der vierjährigen Festsetzungsfrist bleibt und der Ausnahmefall längerer Verjährungsfristen nicht zu Gunsten des Klägers zur Anwendung kommt.

Normenkette:

AO § 169 § 370 ;

Tatbestand: