FG München - Beschluss vom 18.09.2012
7 V 2463/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 69;

Keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG bei unrichtiger Auslegung eines AdV-Antrags Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts im AdV-Verfahren

FG München, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 7 V 2463/12

DRsp Nr. 2012/20940

Keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG bei unrichtiger Auslegung eines AdV-Antrags Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts im AdV-Verfahren

1. Mit der Behauptung, das Gericht habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unrichtig ausgelegt, kann eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend gemacht werden. 2. Im Rahmen einer Anhörungsrüge kann eine Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts nicht gerügt werden, wenn das Gericht sich in der Entscheidung mit dem Gesichtspunkt auseinander gesetzt hat.

1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; FGO § 69;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 Az. 7 V 2642/11, mit dem die von ihr beantragte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide i.S. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2006 in vollem Umfang und die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide i.S. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheid für die Jahre 2001 bis 2004 zum überwiegenden Teil angeordnet wurde. Hinsichtlich der Begründung wird auf ihren Schriftsatz vom 9. August 2012 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt