1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2012 Az. 7 V 2642/11, mit dem die von ihr beantragte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide i.S. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2006 in vollem Umfang und die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide i.S. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbescheid für die Jahre 2001 bis 2004 zum überwiegenden Teil angeordnet wurde. Hinsichtlich der Begründung wird auf ihren Schriftsatz vom 9. August 2012 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
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