Die Klägerin war in den Jahren 1983 ff. geschieden; zu ihrem Haushalt gehörten zwei minderjährige Kinder, für die ihr Kinderfreibeträge zustehen.
Die Klägerin erzielte 1983 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, unter anderem aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Aufgrund ihrer im Jahre 1987 für das Jahr 1985 abgegebenen Einkommensteuererklärung ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Dementsprechend änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den unanfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 1983 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs.
Anschließend stellte das FA fest, daß die Klägerin ihrer Einkommensteuererklärung 1985 zwar Depot- und Erträgnisaufstellungen ihrer Bank beigefügt, einen Einnahmeposten von 206.744,-- DM aber nicht in die Einkommensteuererklärung eingetragen hatte, was dem FA bei Durchführung der Veranlagung für 1985 entgangen war. Es berichtigte den Verlustabzug dementsprechend und änderte den Einkommensteuerbescheid 1983 gemäß § 10 d Abs. 1 Satz 2 - - 1990 unter Ansatz eines Verlustabzugs von noch 234.871,-- DM. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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