FG Brandenburg - Urteil vom 14.12.2006
4 K 686/05
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2 § 7 ; HGB § 255 ;

Keine Verminderung der Anschaffungskosten des stehenden Holzes in einem zugekauften Wald um den Wert der jährlich geschlagenen einzelnen Bäume

FG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 686/05

DRsp Nr. 2007/7611

Keine Verminderung der Anschaffungskosten des stehenden Holzes in einem zugekauften Wald um den Wert der jährlich geschlagenen einzelnen Bäume

1. Ein bilanzierender Forstwirt muss nach dem Zukauf eines Waldes das darin stehende Holz mit den Anschaffungskosten aktivieren. 2. Bei einem "Nachhaltsbetrieb", wenn also jährlich einzelne Bäume geschlagen bzw. entfernt werden und der Forst normal wieder bepflanzt wird, stellen die einzelnen Bäume und Stämme keine selbständig bewertbaren Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter dar; daher ist es nicht zulässig, die Anschaffungskosten des stehenden Holzes wegen der darin jährlich geschlagenen Bäume anteilig zu vermindern.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2 § 7 ; HGB § 255 ;

Tatbestand: