Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den bestandskräftigen Schätzungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.
Die Klägerin gab ihre Einkommensteuererklärung 2007 nicht fristgerecht ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO mit Bescheid vom 10.10.2008. Bei der Schätzung legte der Beklagte einen Gewinn als Konzertviolinistin in Höhe von 10.000 EUR, einen Arbeitslohn von 34.964 EUR und Sonderausgaben in Höhe von 2.475 EUR zugrunde. Der Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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